Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen innerhalb einer Gruppe

Veröffentlicht auf von Coffra

Würdigung des betroffenen Geschäftsbereiches auf Gruppenebene

Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu retten, ist im Falle einer Gruppe nur dann berechtigt, wenn die Bedrohung auch auf Gruppenebene zutrifft. Dabei ist jedoch nicht eine Gesamtwürdigung der wirtschaftlichen Lage der Gruppe, sondern ein Vergleich zwischen der betroffenen Aktivität der Einzelgesellschaft und dem entsprechenden Geschäftsbereich der Gruppe vorzunehmen.

Dieser Grundsatz wurde wiederum durch das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 14. Dezember 2011 bestätigt. Anlass hierzu gaben mehrere untereinander abweichende Urteile von Berufungsgerichten, die bei ähnlich gelagerten Sachverhalten, d.h. bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen innerhalb von Konzernen angerufen worden waren und lediglich auf die Situation der Einzelgesellschaft abstellten. Der Kassationsgerichtshof verwarf die entsprechenden Entscheidungen der Untergerichte. Eine Kündigung, die die wirtschaftliche Bedrohung ohne Berücksichtigung der Aktivität auf Gruppenniveau als Begründung heranzieht, ist damit nicht gerechtfertigt.

Das obige höchstrichterliche Urteil betrifft sowohl inländische als auch ausländische Gruppen. Sozialpläne von französischen Tochtergesellschaften, die auf wirtschaftlichen Motiven beruhen, sollten deshalb nicht losgelöst von der Lage der Muttergesellschaft erfolgen.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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