Verschärfte Bestimmungen für illegale Arbeit
Gleichstellung Auftragserteiler und Arbeitgeber
Die Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsgenehmigung wird zivil- und strafrechtlich geahndet. Den gleichen Sanktionen setzt sich auch ein Unternehmer aus, der in Kenntnis des gesetzeswidrigen Tatbestands auf Dienstleistungen eines anderen Unternehmens, das ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt, zurückgreift.
Durch das Gesetz vom 18. Juni 2011 („Immigrationsgesetz“) ist jeder Auftraggeber oder Bauherr, der einen Vertrag über mindestens 3.000 € abschließt, verpflichtet sich zu vergewissern, dass sein Vertragspartner die oben beschriebenen Verpflichtungen einhält. Sobald er davon Kenntnis erlangt, dass ein Verstoß vorliegt, und wenn ihm dies von einem im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Personenkreis übermittelt wird, muss er seinen Partner zur Beseitigung dieses Zustandes auffordern. Bleibt seine Mahnung ohne Erfolg, so ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners das Vertragsverhältnis aufzukündigen.
Unterlässt der Auftraggeber diese Aufforderungspflicht, so ist er gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitgeber für die finanziellen Belastungen, die sich aus der illegalen Beschäftigung ergeben, haftbar. In gleicher Weise macht er sich – wie der Arbeitgeber – strafrechtlich belangbar. Das Gesetz sieht maximal eine fünfjährige Gefängnis- und eine Geldstrafe von 15.000 € vor.