Forderungsverzicht gegenüber einer zahlungsunfähigen Gesellschaft im Insolvenzverfahren

Veröffentlicht auf von Coffra

Zeitpunkt der Ertragsrealisierung


Der Forderungsverzicht eines Gläubigers gegenüber einer sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Gesellschaft stellt für Letztere einen steuerlichen Ertrag dar. Dabei erhebt sich die Frage des Zeitpunktes der Versteuerung: Ist es das Geschäftsjahr, in dem der Verzicht im Rahmen eines Vergleichs homologiert wird? Oder vielmehr das Jahr, in dem die letzte Rate des vereinbarten Vergleichsbetrages zurückbezahlt wurde?

 

Die Beantwortung der obigen Frage hängt davon ab, ob der ausgesprochene Forderungsverzicht mit einer aufhebenden oder einer aufschiebenden Bedingung belastet ist. Im Falle einer aufhebenden Bedingung ist davon auszugehen, dass durch die Verzichtserklärung die Forderung dem Grunde und der Höhe nach feststeht. Sie resultiert aus dem Urteil des Vergleichsverfahrens. Mit Homologierung wird die Entscheidung rechtswirksam. Ab diesem Zeitpunkt, d.h. in dem entsprechenden Geschäftsjahr, steht der Forderungsverzicht fest, und es kommt zur Versteuerung.

 

Zu dieser Ansicht kommt auch das Urteil des obersten Steuergerichts („Conseil d’Etat“). Soweit die Forderungs verzichte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht festgestellt werden, handelt es sich um Erträge, die im gleichen Geschäftsjahr wie die Urteilsverkündung zu versteuern sind.

 

Im Falle von Forderungsverzichten, die mit aufschiebenden Bedingungen belastet sind, müssen die entsprechenden Verbindlichkeiten weiterhin bis zum Wegfall der Bedingungen in den Passiva ausgewiesen werden.

Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post