Kurzarbeit in Frankreich

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Höhere Erstattungen durch den Staat

Eine schwache Konjunktur, rückläufige Auftragslagen und vielerorts stillstehende Produktionsanlagen zwingen die Unter nehmen, die Personalkosten zu senken. Um eine generelle Entlassungswelle vorerst noch abzuwenden, wurden von der französischen Regierung die Bestimmungen zur Kurzarbeit reformiert und deren Erstattung verbessert.

Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist relativ einfach. Es genügt, den Betriebsrat zu konsultieren – ohne dass dessen Meinung in irgendeiner Weise bindend für das beantragende Unternehmen wäre. Anschließend muss eine entsprechende Genehmigung bei der lokalen Arbeitsbehörde („DDTEFP“ „Direction départementale du Travail, de l’Emploi et de la Formation Professionnelle“) eingeholt werden. Die „DDTEFP“ hat auf diesen Antrag binnen einer Frist von 20 Tagen zu antworten, wobei derzeit vielerorts auch mit kürzeren Fristen zu rechnen ist. In den meisten Fällen wird die „DDTEFP“ jedoch darauf achten, ob bereits alle anderen Möglichkeiten (z.B. Aufbrauch von Urlaub bzw. „RTT“-Ansprüchen) ausgeschöpft wurden.

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer durch die neue Regelung eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60% der bisherigen Bezüge (bisher 50%), wobei inoffiziell eine weitere Erhöhung auf 80% angekündigt wurde. Der Erstattungsbetrag muss auf jeden Fall mindestens 6,84 € (bisher 4,42 €) betragen. Hiervon übernimmt der Staat einen Anteil in Höhe von 3,84 € pro Stunde, den Rest trägt der Arbeitgeber. Die Lohnerstattung ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sozialabgabenfrei.

Zum besseren Verständnis nachstehend eine schematische Darstellung der Auswirkung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) mit folgenden Zahlenangaben:

  • Bruttostundenlohn: 10 € + 30 €
  • Sozialabgabenanteil: AG 25%/40% AN 22%
  • Garantielohnfortzahlung bei Kurzarbeit 60% des letzten Stundensatzes, mindestens 6,84 €

Sowohl bei sehr niedrigen Löhnen (z.B. 10 €-Stundensatz) als auch bei hohen Entlohnungen bringt die Kurzarbeit erhebliche Einsparungen beim AG, ohne zu dramatischen Reduzierungen beim AN zu führen. Der Rückgriff auf Kurzarbeit ist allerdings auf maximal 800 Stunden (in einigen Branchen 1.000 Stunden) jährlich beschränkt, davon maximal sechs Wochen (früher vier Wochen) fortlaufend. Des Weiteren wird der staatliche Zuschuss (3,84 €) erst nachträglich ausgezahlt.


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