Mobbing auch ohne Schädigungsabsicht

Veröffentlicht auf von Coffra

Beweispflicht des Arbeitgebers

 

Mobbing charakterisiert sich u.a. durch wiederholte Angriffe auf den Arbeitnehmer, die zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führen. Es handelt sich dabei in der Regel um Vorgänge, die die Rechte und Würde des Mitarbeiters verletzen, Auswirkungen auf seine Gesundheit haben oder auch seine berufliche Zukunft beeinträchtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung liegt auch dann schon Mobbing vor, wenn sich die Handlungen nur über einen sehr kurzen Zeitraum erstrecken. Dabei ist es auch nicht erforderlich, dass der Verursacher der moralischen Angriffe die Absicht hatte, den Arbeitnehmer zu schädigen. Entscheidend, so das Gericht, ist vielmehr, dass es sich um wiederholte Attacken handelt, die die obigen Folgen mit sich führen.

 

Der Arbeitnehmer muss präzise und übereinstimmende Tatsachen vortragen, aus denen sich seiner Meinung nach das von ihm empfundene Mobbing ergibt, wobei ihm keine Beweispflicht obliegt. Es ist Aufgabe der Gerichte, eine Würdigung dieser Vorwürfe vorzunehmen. Und schließlich muss der Arbeitgeber beweisen, dass die vorgeworfenen Handlungen kein Mobbing darstellen und dass seine Entscheidungen durch objektive Elemente, die nicht im Bereich des Mobbings liegen, begründet waren.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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