Nachweispflicht des Arbeitnehmers für geleistete Arbeitszeiten

Veröffentlicht auf von Coffra

Gericht lockert die Anforderungen

 

Im Streitfall über die geleistete Arbeitszeit obliegt es dem Arbeitgeber, alle Elemente beizusteuern, um die tatsächlich erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Dabei wird in der Praxis laut bisheriger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Forderung ausreichend spezifiziert, um dem Arbeitgeber seinerseits eine Antwort zu ermöglichen.

Auf dieser Grundlage lehnten es die Gerichte bisher als ungenügend ab, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine mit Bleistift geschriebene Auflistung der erbrachten Arbeitszeiten lieferte. Die letzte Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 15. Dezember 2010 zeigt eine Auflockerung hinsichtlich dieser Anforderung. Er erachtete es nunmehr als ausreichend, dass ein Arbeitnehmer auf der Basis einer zusammengefassten, maschinengeschriebenen, anonymen und konfliktneutralen Unterlage einen Antrag auf Zahlung von Überstunden geltend macht. Dieses Dokument erfülle, so das Gericht, die Nachweispflicht des Arbeitnehmers hinreichend und gebe dem Arbeitgeber genügend Informationen, um hierauf antworten zu können.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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