Nutzungsrecht einer Dienstwohnung

Veröffentlicht auf von Coffra

Folgen durch krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung

 

Die unentgeltliche private Nutzung einer Wohnung, die dem Arbeitnehmer für die Ausübung seiner Berufstätigkeit zusätzlich gewährt wird, kann ihm während der Dauer einer krankheitsbedingten Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses weder entzogen, noch kann ihm hierfür eine Miete berechnet werden. So das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 26. Januar 2011.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt sah der Arbeitsvertrag für einen Hausmeister als Gegenleistung für dessen permanente Anwesenheit außer den geldlichen Bezügen die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung ohne Berechnung von Miete sowie der darauf liegenden Nebenleistungen vor.

Das Berufungsgericht hatte der Klage des Arbeitgebers, der für die Periode der Arbeitsunterbrechung eine Mietzahlung geltend machte, stattgegeben. Dabei wurde als Begründung angeführt, dass der Hausmeister während der Krankheit seine versprochene Präsenz im Haus nicht wahrnehmen konnte und deshalb der zugesagte Sachbezug ohne vertragliche Gegenleistung hinfällig geworden sei.

Der Kassationsgerichtshof verwarf das Urteil der Vorinstanz. Nach Auffassung des höchsten Gerichts könne dem Beklagten nicht die Dienstwohnung, die auch privat von ihm genutzt wurde und nur einen Nebenbestandteil des Arbeitsvertrages darstellte, während der Unterbrechung des Dienstverhältnisses entzogen werden. Darüber hinaus lehnte das Gericht jegliche Mietzahlungsverpflichtungen, die im zugrundeliegenden Vertrag auch nicht vorgesehen waren, ab.

Der Kassationsgerichtshof bestätigte damit wiederum seine bisherige Auffassung, die in einem vor kurzem ergangenen Urteil hinsichtlich der weiteren Nutzung eines Dienstfahrzeuges bis zur definitiven Vertragsbeendigung Niederschlag fand.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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