Veränderung der Arbeitszeiten möglich

Veröffentlicht auf von Coffra

Ausnahme: Sonntagsarbeit

Der Arbeitgeber darf unter bestimmten  Bedingungen die individuellen Arbeitszeiten des Mitarbeiters verändern. Die  Modifikationen dürfen jedoch nicht die  zugesicherte Sonntagsruhe in Frage  stellen.  So kann der Arbeitgeber, dessen  Arbeitnehmer bisher von Montag bis  Freitag arbeitete, diesen nicht zwingen,  in Zukunft von Mittwoch bis einschließlich Sonntag tätig zu werden. Obwohl  die Wochenarbeitszeit weiterhin bei 35  Stunden liegt, kann der Arbeitnehmer  eine solche Aufteilung ablehnen, da sie  dazu führen würde, am Sonntag arbeiten zu müssen.  Eine gegen den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung wegen Verweigerung der neuen Arbeitszeit ist damit unzulässig.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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