Veränderung der Arbeitszeiten möglich
Ausnahme: Sonntagsarbeit
Der Arbeitgeber darf unter bestimmten Bedingungen die individuellen Arbeitszeiten des Mitarbeiters verändern. Die Modifikationen dürfen jedoch nicht die zugesicherte Sonntagsruhe in Frage stellen. So kann der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bisher von Montag bis Freitag arbeitete, diesen nicht zwingen, in Zukunft von Mittwoch bis einschließlich Sonntag tätig zu werden. Obwohl die Wochenarbeitszeit weiterhin bei 35 Stunden liegt, kann der Arbeitnehmer eine solche Aufteilung ablehnen, da sie dazu führen würde, am Sonntag arbeiten zu müssen. Eine gegen den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung wegen Verweigerung der neuen Arbeitszeit ist damit unzulässig.