Verjährung von Ansprüchen gegenüber Gesellschaften und deren Geschäftsführern

Veröffentlicht auf von Coffra

Gleichbehandlung der Ansprüche


Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („SARL“) wurde als gesamtschuldnerisch haftend zusammen mit ihrem Geschäftsführer zur Zahlung einer Entschädigung verklagt. Der Geschäftsführer machte die Einrede der Verjährung geltend, da das Ereignis mehr als drei Jahre zurücklag.

 

Das angerufene Gericht ließ das Argument der Verjährung nicht zu. Seiner Ansicht nach stelle das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhalten einen Fehler dar, der von seiner Organfunktion zu trennen sei. Solche Fehler unterlägen aber – nach Auffassung des Gerichts – nicht der normalen Geschäftsführerhaftung von drei Jahren. Der Geschäftsführer wurde folglich gesamtschuldnerisch zusammen mit der SARL zur Zahlung von 79.184 D verurteilt.

 

Der Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 9. Februar 2012 die Entscheidung des Vorgerichtes. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beträfe, so das Gericht, auch Fehler eines Geschäftsführers für Handlungen, die er während seiner Geschäftsausübung verursacht habe.

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