Überschreitung der Tagespauschalregelung

Veröffentlicht auf von Coffra

Erwiderungspflicht des Arbeitgebers


Bei der Tagespauschalregelung („forfait jours“), die anstelle der 35-Stundenwoche mit der Belegschaft vereinbart werden kann, bestehen bei Uneinigkeit ü ber die tatsächlich geleisteten Arbeitstage folgende Beweispflichten: Der Arbeitnehmer muss zunächst ausreichende Elemente liefern, die seine Forderung belegen, wohingegen der Arbeitgeber die Unterlagen zu erstellen hat, aus denen sich die effektiv erbrachten Tage ergeben.

Im vorliegenden Sachverhalt, Urteil des Kassationsgerichtshofes vom 6. Juli 2011, machte der klagende Arbeitnehmer geltend, an jedem zweiten Samstag, was einen Verstoß gegen die bestehende „Forfait-Jour“-Regelung dar stellt, gearbeitet zu haben. Obwohl die von ihm vorgetragenen Elemente nicht den Nachweis für seine tatsächlich gearbeiteten Tage erbrachten, so waren sie laut Gerichtshof doch ausreichend, den Arbeitgeber zu einer Erwiderung zu verpflichten.

In Anbetracht dessen, dass der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkam und damit auch nicht den Beweis der effektiv ausgeführten Tage erbrachte, wurde er zur Entschädigungszahlung der über die Tagesjahrespauschale hinausgehenden, gearbeiteten Tage verurteilt.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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