Antrag auf Hinterlegung des Jahresabschlusses
Kein Nachweis eines besonderen Interesses
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter beantragte durch eine einstweilige Verfügung beim Handelsgericht, seinen ehemaligen Arbeitgeber zur Hinterlegung seines Jahresabschlusses zu verurteilen. Die Geschäftsleitung des Unternehmens lehnte das Klagebegehren mit der Begründung ab, es läge beim Kläger kein legitimes Interesse für einen solchen Antrag vor. Das Ziel des Klägers sei nicht die Einhaltung der bestehenden Veröffentlichungspflichten beim beklagten Unternehmen zu erzwingen, sondern vielmehr, sich hiermit Buchhaltungsunterlagen, um sie in einem Arbeitsgerichtsverfahren zu nutzen, zu verschaffen. Dieses Anliegen könne jedoch auch im Rahmen eines normalen arbeitsrechtlichen Verfahrens erreicht werden.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 3. April 2012 verwarf die Argumentation des Unternehmens: Die Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handelsgericht sei eine gesetzliche Verpflichtung, der alle gewerblich tätigen Gesellschaften unterlägen. Eine entsprechende Klage, dieser Pflicht nachzukommen, stehe deshalb jedermann – mit Ausnahme, es handelt sich dabei um eine missbräuchliche Handlung – zu. Der Klage des ehemaligen Arbeitnehmers wurde somit stattgegeben.