Buchgewinnbesteuerung von Privatimmobilien

Veröffentlicht auf von Coffra

Wesentliche Änderungen ab 1. Januar 2011

 

Das Haushaltsgesetz („loi de finance“) 2011 wird die Buchgewinnbesteuerung bei der Veräußerung von Privatimmobilien (der Verkauf des ersten Wohnsitzes ist immer steuerfrei) erheblich verschärfen. Dies ergibt sich zum einen aus der Erhöhung des Pauschaleinkommensteuersatzes auf 19% und zum anderen aus der Nichtberücksichtigung von Jahresabschlägen bei der Errechnung des Buchgewinnes für den Ansatz der Sozialsteuer von 12,3%.

Aber zunächst zur Erinnerung:

  • Der Buchgewinn ist nach einer 15-jährigen Besitzzeit steuerfrei.
  • Bei einer kürzeren Besitzzeit erfolgt nach dem fünften Jahr ein jährlicher Abschlag von 10% auf den Veräußerungserlös.
  • Der so ermittelte Buchgewinn unterliegt einer Pauschaleinkommensteuer von 19% zuzüglich einer Sozialsteuer von 12,3%, also insgesamt 31,3% (bisher 28,10%).

Neu:
Die Sozialsteuer wird nunmehr auf den vollen Buchgewinn und nicht mehr wie bisher auf den steuerpflichtigen Anteil angesetzt.

 

Hierzu folgendes Beispiel:

  • Sachverhalt:
    Verkauf einer Privatimmobilie in 2011, die 12 Jahre lang gehalten und bei deren Veräußerung ein Buchgewinn von 100.000 € erzielt wird.

  • Berechnung:
    Zunächst wird der einkommensteuerfreie Teil des Buchgewinns der Sozialsteuer (12,3%) unterworfen. Dabei wird ein Abschlag von 10% für jedes Jahr, das über die fünf Jahre Mindestfrist hinausgeht, vorgenommen:
    7 x 10% x 100.000 € = 70.000 € x 12,3 = 8.610 €
  • Der Restbetrag des Buchgewinns (30.000 €) – nach Abzug eines Freibetrags von 1.000 € – unterliegt der Gesamtbesteuerung (31,3%) = 9.077 €

    Insgesamt: 17.687 €

Die gleiche Immobilienveräußerung hätte in 2010 zu einer Gesamtbesteuerung (29.000 € x 28,10%) von 8.149 € geführt.

 

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