Das berichtigte Haushaltsgesetz für 2012
Zusätzliche Steuereinnahmen in 2012
Das erste Steuerpaket der neuen parlamentarischen Mehrheit wurde am 29. Juli 2012 verabschiedet und am 17. August 2012 im amtlichen Gesetzblatt veröffendlicht. Das berichtigte Haushaltsgesetz 2012 kann nun von der Regierung umgesetzt werden. Daraus werden 7,2 Mrd. € zusätzliche Steuereinnahmen noch für 2012 erwartet. Für das gesamte Jahr 2013 sollen ca. 14 Mrd. € in die Staatskasse fließen, wovon 58% die privaten Haushalte betreffen. Die neuen steuerlichen Maßnahmen stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1. Rücknahme der Überstundenregelung
Die von der Vorgängerregierung eingeführte Regelung, Überstunden sowohl von der persönlichen Besteuerung als auch von der Sozialversicherung zu befreien, kommt ab 1. August, bzw. 1. September 2012 zum Wegfall. Nach den vorliegenden Berechnungen kamen ca. 9,4 Mio. Beschäftigte in den Genuss dieser Begünstigung. Für 2013 wird sich daraus ein Rückgang der Kaufkraft von 3 Mrd. €, d.h. 300 € pro Arbeitnehmer ergeben.
2. Erhöhung der Vermögensteuer
Im Vorgriff auf die Wiedereinführung der alten Vermögensteuersätze (0,55% bis 1,8%) wird noch nachträglich für 2012 eine zusätzliche Abgabe erhoben. Dies war erforderlich, da die Vermögensteuererklärung 2012 einschließlich der Steuerschuld, die noch auf den gerade erst
reduzierten Sätzen der alten Regierung ermittelt wurde, bereits zum 15. Juni 2012 für französische Steuerpflichtige einzureichen war.
Der Sonderabgabebetrag ist noch vor dem 15. November 2012 zu entrichten und soll einen zusätzlichen Steuererlös von 2,3 Mrd. € ergeben. Besonders stark von dieser Maßnahme sind die Vermögensinhaber ab 4 Mio. € betroffen. Gegenüber der alten Regelung ergibt sich für diese Kategorie eine durchschnittliche Erhöhung von 143% ihrer bisherigen Vermögensteuerbelastung. Sie betrifft ca. 30.000 Privathaushalte und beläuft sich im Durchschnitt auf ca. 95.000 € pro Haushalt.
3. Erhöhung der Kapitalbesteuerung
Ab dem 1. Juli 2012 werden die bestehenden Sondersozialabgaben („CSG“, „CRDS“, …), die auf Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen, Wertpapiere etc. erhoben werden, von 13,5% auf 15,5% erhöht. Die Dividendenbesteuerung von Privatpersonen liegt damit – soweit für die befreiende Pauschalerfassung optiert wird – bei 36,5% und unter Berücksichtigung der neuen Regelung (vgl. Ziff. 8) sogar bei 39,5%. Nach den Plänen der Regierung ist in 2013 eine weitere Anhebung vorgesehen. Ziel ist es, die Besteuerung von Kapitaleinkünften der aus unselbständiger Arbeit gleichzustellen.
4. Erhöhung der Schenkungssteuer
Der bisher bestehende Freibetrag zwischen Eltern und Kindern wird mit Inkrafttreten des obigen Gesetztes von 159.000 auf 100.000 € verringert. Der Freibetrag kann in Zukunft nur noch alle 15 Jahre, statt bisher 10 Jahre, geltend gemacht werden.
5. Besteuerung von Einkünften von Steuerausländern
Die Erlöse aus Immobilienverkäufen, die von Steuerausländern in Frankreich erzielt werden, unterlagen bisher nur der normalen Buchgewinnbesteuerung (Satz 21%). Nunmehr werden diese Erlöse sowie Einkünfte aus der Vermietung der von ihnen gehaltenen Immobilien mit den Sondersozialabgaben (vgl. Ziff. 3 – 15,5%) belegt. Es erfolgt damit eine Gleichstellung mit den Steuerinländern.
6. Besteuerung von hohen Entlassungsentschädigungen und von Spezialrenten „Retraite Chapeau“
Entlassungsentschädigungen, die den Freibetrag von 363.720 € übersteigen (bisher 1,1 Mio. €), werden nunmehr sowohl der persönlichen Einkommensteuer als auch der Sozialversicherung unterworfen. Gleichzeitig werden die Spezialrenten, die oft für Spitzenpositionen in der Privatwirtschaft bestehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zusätzlich besteuert.
Ziel ist es, die Unternehmen im Wege einer hohen zusätzlichen Besteuerung von Neugewährungen dieser „Privilegiertenrenten“ abzuschrecken.
7. Erhöhung der Sozialabgabenpauschale („forfait social“)
Die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis war ursprünglich sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von der Sozialversicherung befreit. Die in den letzten Jahren eingeführte und ständig erhöhte Sozialabgabenpauschale („forfait social“), die vom Unternehmen zu tragen ist, lag in 2011 bei 8%. Für alle Zahlungen ab dem 1. August 2012 wurde sie auf 20% angehoben.
8. Sondersteuern auf Dividendenausschüttung
Auf Dividendenausschüttungen, die nach Inkrafttreten des obigen Gesetzes (Mitte August 2012) erfolgen, wird eine zusätzliche Abgabe von 3% erhoben. Diese Sondersteuer ist vom ausschüttenden Unternehmen zu ermitteln und im Rahmen seiner Körperschaftsteuervorauszahlung abzuführen. Gruppen („PME“) mit weniger als 250 Mitarbeitern und geringeren
Umsätzen als 50 Mio. € oder die eine Bilanzsumme von weniger als 43 Mio. € ausweisen, sind von dieser zusätzlichen Ausschüttungssteuer befreit.
9. Antizipierte Zahlung der zusätzlichen Körperschaftsteuerabgabe
Unternehmen, deren Umsätze 250 Mio. € übersteigen, unterliegen für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2013 einem um 5% erhöhten Körperschaftsteuersatz (35% statt 33,3%). Die zusätzliche Abgabe war ursprünglich erst bei der Endzahlung der Körperschaftsteuerschuld zu leisten. Das obige Gesetz sieht für die Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2012 enden, bereits im Rahmen der Vorauszahlungen eine antizipierte Teilentrichtung (75% bzw. 95% je nach Unternehmensgröße) dieser Abgabe vor.
10. Verschärfung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Verlustvorträgen
Art. 15 des vorliegenden Gesetzes sieht zwei Änderungen bei den bestehenden Vorschriften der Nutzung von Verlustvorträgen vor. Zum einen wird die Erteilung von Sondergenehmigungen durch die Finanzverwaltung, die bei Unternehmenszusammenschlüssen zwecks Beibehaltung der Verlustvorträge der untergehenden Gesellschaft erforderlich sind, eingeschränkt und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zum anderen werden die Kriterien, die an eine Beibehaltung der Geschäftsaktivität zu stellen sind und Voraussetzung für den Fortbestand der Verlustvorträge sind, verschärft. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Geschäftsjahre, die nach dem 4. Juli 2012 abgeschlossen wurden.