Registersteuerfreie Übertragung eines selbständigen Geschäftsbetriebes

Veröffentlicht auf von Coffra

Gleichzeitige Abtretung der Kundenaußenstände nicht unabdingbar

Zur Erinnerung: Die Übertragung eines selbständigen Geschäftsbetriebes („branche complète d’activité“) ist beim Empfänger registersteuerbefreit, soweit gewisse Kriterien vorliegen. Im vorliegenden Fall verneinte die Finanzbehörde die Steuerbefreiung („droit d’enregistre­ment“) mit der Begründung, die Kun­denforderungen, die einen wesentlichen Bestandteil des selbständigen Geschäfts­betriebes darstellen, seien beim Verkauf nicht mitübertragen worden.

Der Kassationsgerichtshof verwarf mit Urteil vom 15. Mai 2012 die Ansicht der Steuerbehörde und zwar aus folgenden Gründen: Die übertragenen Elemente, wie Kundenlisten, Vertragsklauseln mit den bestehenden Kunden, Akten und Dokumente zu den Kundenbeziehungen, das gesamte körperliche Anlagever­mögen, Informatik- und Büroausstattung, Softwarelizenzen und Maintenance-Verträge für die bestehende Informatik, Ergebnis aus bestehenden Verträgen der laufenden Geschäftstätigkeit usw. würden dem Empfänger erlauben, selbständig und dauerhaft die vom Verkäufer bisher getätigte Aktivität weiterzuführen. Damit sei es völlig unerheblich, dass die Kundenaußenstände nicht mitübertragen wurden, denn sie seien für den Fortbestand der Geschäftstätigkeit nicht unabdingbar.

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