Dauerhafte Geschäftsbeziehungen

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Zugrundeliegende Aktivität ist entscheidend

 

Im Falle des plötzlichen Abbruchs von permanenten Geschäftsbeziehungen kann der Geschädigte nur dann Schadens ersatzansprüche geltend machen, wenn er bei der zugrundeliegenden Aktivität von deren Fortdauer ausgehen konnte.

 

Dem Urteil der Kammer für Handelssachen des Kassationsgerichtshofes vom 10. Juni 2010 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Produktionsgesellschaft erstellte in der Zeit von 1998 bis 2005 spezifische Unterhaltungssendungen für eine Fernsehstation. Ab 2005 blieben sämtliche von ihr unterbreiteten Programmangebote ohne Antwort. Dies führte bei ihr zu einem drastischen Umsatzrückgang. Sie verklagte daraufhin den Fernsehsender auf Schadensersatz wegen des plötzlichen Abbruchs von bestehenden Geschäftsbeziehungen.

 

Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Danach konnte die Produktionsgesellschaft, die während einer relativ langen Zeitperiode eine große Anzahl von Projekten für die Fernsehanstalt ausführte, von der Existenz eines bestehenden Auftragsverhältnisses und der Fortdauer ihrer Geschäftsbeziehungen ausgehen.

 

Der Kassationsgerichtshof hob das Urteil auf. Das Berufungsgericht hätte aufgrund der Natur der Dienstleistungen, d.h. der Konzeption und Realisierung von Fernseh programmen untersuchen müssen, ob der Kläger berechtigterweise die Fortdauer und Stabilität seiner Beziehungen zu der Fernsehgesellschaft annehmen durfte.

 

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