Haftung des Staates für Fehler der Finanzverwaltung
Schadensnachweispflicht des Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung haftet für alle Fehler, die ihr bei der Steuereinziehung unterlaufen, soweit dadurch ein direkter Schaden beim Steuerpflichtigen eintritt. Aber nicht jegliches Fehlverhalten führt zur Verantwortung des Staates. Der geltend gemachte Schaden muss direkt und zweifelsfrei als Folge des hoheitlichen Fehlers abgeleitet werden können.
So der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 21. März 2011. In seinen Ausführungen erinnert er daran, dass die bloße, nicht ordnungsgemäße Steuereinziehung zur Schadensbegründung nicht ausreiche. So hätte laut Gericht der Steuerpflichtige dann keinen Schaden erlitten, wenn die Steuerschuld sowieso angefallen wäre. Damit könne die Begründung für den Schaden auch nicht in dem Verhalten der Verwaltung zu suchen sein, wenn diese nachweist, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten die gleichen Maßnahmen (Steuereinziehung) ergriffen zu haben.
Im Klartext: Die Haftung der Verwaltung für einen begangenen Fehler ist nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die nicht formgerechte Steuerfestsetzungsentscheidung bei ihm zu direkten materiellen Schäden (z.B. Zusammenbruch des Unternehmens) oder auch anderen Existenzproblemen (Kreditwürdigkeit, notwendiger Verkauf seines Wohnsitzes, …) führte.