Verlängerung der Probezeit

Veröffentlicht auf von Coffra

E-Mail taugliches Kommunikationsmittel?

Die Verlängerung der Probezeit eines  Arbeitsverhältnisses kann unter der  Voraussetzung von zwei Bedingungen  vorgenommen werden: Die Möglichkeit  der Verlängerung muss entweder im  Branchentarifabkommen vorgesehen  und im Einstellungsschreiben angekündigt worden sein oder einen Bestandteil  des Arbeitsvertrages darstellen. Des  Weiteren muss der Arbeitnehmer vor  Beginn der neuen Probezeit seine prinzipielle Einwilligung hierzu gegeben haben.  Die Kommunikation über die Verlängerung der Probezeit kann im Rahmen  eines E-Mail-Austausches zwischen  Arbeitgeber und -nehmer erfolgen.  Dabei ist zu beachten, dass die rechtswirksame Benachrichtigung des Arbeitnehmers mittels E-Mail nur möglich ist,  soweit der Tarifvertrag keine anderen  Mittel, wie z.B. den Einschreibebrief vorsieht.  Des Weiteren setzt eine für den  Betroffenen verbindliche Verlängerungszeit voraus, dass der ihm zugegangene  E-Mail-Text klar und unmissverständlich  ist. Dabei erhebt sich die zusätzliche  Frage, ob eine elektronische Unterschrift  notwendig ist, um im Streitfall jegliche  Zweifel auszuräumen. Soweit dies zu  bejahen wäre, könnten aber nur Unternehmen, die über entsprechende Verfahren verfügen, sich der Verständigung  über E-Mail bedienen.

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Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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