Erweiterte elektronische Steuererklärungs- und Zahlungsüberweisungspflichten

Veröffentlicht auf von Coffra

Stufenweise Einführung

Wir berichteten bereits in unserer DiagnosticNews-Ausgabe vom September 2011 über die Verpflichtungen zu der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und den diesbezüglichen Zahlungsanweisungen. Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz für 2011
(„loi de finances rectificative“) vom 30. Dezember 2011 wurden die bestehenden Schwellenwerte nochmals gesenkt, bzw. völlig aufgehoben.

 

Abgabe von elektronischen Steuererklärungen

  • Körperschaftsteuer:
    Ab dem 1. Januar 2013 (de facto bereits mit Geschäftsjahresbeginn 1. Oktober 2012) sind alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größenordnung, zur elektronischen Übermittlung ihrer steuerlichen Ergebnisrechnung verpflichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt sind hiervon nur Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 15 Mio. € betroffen.
  • Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben:
    Ab dem 1. Oktober 2012 sind alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größenordnung, zur elektronischen Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung verpflichtet.

    Ab dem 1. Oktober 2013 erweitert sich diese Verpflichtung auch auf Steuerpflichtige, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen und im Vorjahr ein Umsatzvolumen von mehr als 80.000 € realisierten.

    Ab dem 1. Oktober 2014 müssen alle Umsatzsteuererklärungen elektronisch übermittelt werden.
  • Abgabe zur Wertschöpfung („CVAE“ – Bestandteil der neuen Gewerbesteuer):
    Ab dem 1. Januar 2013 unterliegen alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen hinsichtlich der „CVAE“ der elektronischen Datenübermittlungspflicht, die sich ab dem 1. Januar 2014 auf alle Unternehmen ausdehnt.

 

Elektronische Bezahlung

  • Körperschaft- und Lohnsummensteuer:
    Ab dem 1. Oktober 2012 können diese Steuerschulden nur noch elektronisch beglichen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die elektronische Zahlungsweise nur für Unternehmen mit einem Umsatz (ohne MwSt.) von mehr als 230.000 € verpflichtend.
  • Mehrwertsteuer und ähnliche Abgaben:
    Ab dem 1. Oktober 2012 und vorübergehend bis zum 30. September 2014 besteht für alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen eine uneingeschränkte elektronische Bezahlungsweise.

    Ab dem 1. Oktober 2013 und vorübergehend bis zum 31. September 2014 besteht diese Pflicht für alle nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 80.000 €.

Nach dem 1. Oktober 2014 besteht für alle Mehrwertsteuerpflichtigen diese Vorschrift.

Veröffentlicht in Handelsrecht

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