Abrupter Abbruch von Handelsbeziehungen
Klagerecht der betroffenen, nicht vertraglich einbezogenen Tochtergesellschaft
Ein Lieferant beendete abrupt seine Handelsbeziehungen mit einem französischen Exporteur, der dadurch die bisher gelieferten Produkte nicht mehr über seine thailändische Tochtergesellschaft vertreiben konnte. Beide, der Exporteur und die Tochtergesellschaft verklagten mit Erfolg den Lieferanten auf Schadensersatz. Die ihnen zugesprochene Entschädigung belief sich auf 500.000 €.
Der verurteilte Lieferant legte gegen das Urteil Berufung ein: Er machte dabei geltend, die Beteiligungsgesellschaft könne nicht den Vorwurf eines Vertragsabbruches erheben, da sie nicht Vertragspartei gewesen sei.
Der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 6. September 2011 verwarf die Berufung: Danach kann ein Dritter – hier die nicht vertraglich einbezogene Tochtergesellschaft – sehr wohl mit der Begründung der Haftung für verschuldetes Handeln klagen. Der plötzliche Abbruch von Handelsbeziehungen stelle eine unerlaubte Handlung des Lieferanten dar, der für den dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten zu haften habe.