Einschränkung der Mängelhaftung durch allgemeine Lieferbedingungen
Limitierung auf gleiche Berufsgruppen
Folgender Sachverhalt: Ein Agrarunternehmen kauft für 1.433 € Karottensamen. Die erzielte Ausbeute hieraus erweist sich als äußerst gering. Der Käufer verklagt deshalb den Samenhersteller auf Schadensersatz. Letzterer beruft sich auf seine allgemeinen Lieferbedingungen, nach denen seine Haftung nur auf Rückerstattung des Kaufpreises oder auf den Austausch der mangelhaften Ware beschränkt ist.
Das angerufene Gericht verweigert die Anwendung der vorliegenden Lieferbedingungen. Seiner Meinung nach gehören Käufer und Verkäufer nicht derselben Berufsspezialität an. Die Haftung für mangelhafte Ware könne aber nur auf Berufsangehörige derselben Sparte limitiert werden. Der Samenproduzent wurde deshalb zur Übernahme der Beseitigung des gesamten eingetretenen Schadens bei dem Agrarunternehmen, der sich auf 18.189 € belief, verurteilt. Der Kassationsgerichtshof, mit Urteil vom 1. Dezember 2011, bestätigte die obige Entscheidung.