Haftung der Verwaltungsräte

Veröffentlicht auf von Coffra

Nicht-Tätigwerden bei erkennbar finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens

Der Verwaltungsrat legt die Richtung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft fest, wacht über deren Ausübung, fasst entsprechende Beschlüsse und führt die ihm angemessen erscheinenden Kontrollen durch. Aus dieser Gesetzesdefinition ergibt sich, laut Auffassung des Kassationsgerichtshofes, dass die Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft („SA“) die Stellung eines rechtlichen Leitungsorgans („dirigeant de droit“) innehaben, obwohl sie nicht die Generaldirektion der Gesellschaft ausüben.

Dies war auch der Grund, so das Urteil vom 31. Mai 2011 der „Cour de Cassation“ für die Haftung der Verwaltungsräte, die bei einer erkennbaren finanziellen Schräglage der Gesellschaft nicht tätig wurden.

Im vorliegenden Sachverhalt verfügten die Verwaltungsräte über alarmierende Anzeichen hinsichtlich der Finanzschwäche der Gesellschaft, die ihre Zweifel hätten wecken müssen. So war ihnen bekannt, dass die Konten des Unternehmens nicht aussagefähig waren, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren für sich in wirtschaft lichen und finanziellen Schwierigkeiten befindende Firmen („procédure d’alerte“) eingeleitet worden war und des Weiteren selbst der Präsident des Verwaltungsrates die Finanzlage als sehr angespannt beschrieben hatte. Die Verwaltungsräte der „SA“, die trotz Kenntnis dieser katastrophalen Lage der Gesellschaft keinen Handlungsbedarf anordnen, haben – so der Kassationsgerichtshof – sich eines Geschäftsführungsfehlers schuldig gemacht. Die Folge ihres Untätigseins war die Fortführung des sich bereits in Zahlungsunfähigkeit befindenden Unternehmens. Die Verwaltungsräte wurden wegen ihres Fehlverhaltens und der sich hieraus ergebenden Folgen zum Ausgleich eines Teilbetrages der Schulden des Unternehmens verurteilt.

Veröffentlicht in Handelsrecht

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