Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates

Veröffentlicht auf von Coffra

Formalistische Vorgehensweise

Die vorgesehene Kündigung eines  Mitglieds des Betriebsrates ist zunächst  diesem Gremium anzuzeigen. Die definitive Entlassung bedarf zusätzlich der  Genehmigung des Arbeitsinspektors. 

Wenn der zu entlassende Mitarbeiter,  dessen vorgesehene Kündigung dem  Betriebsrat bereits vorgetragen wurde,  nach Beschlussfassung dieses Gremiums und vor Autorisierung des Arbeitsinspektors ein neues Mandat erhält, so  ist das obige Verfahren nochmals einzuleiten. Dem Betriebsrat ist dann ein weiteres Mal die Entlassung des Betroffenen anzuzeigen und dies auch dann, wenn  das obige Gremium im ersten Durchgang  bereits seine Meinung zu dem  Kündigungsverfahren zum Ausdruck gebracht hatte. Bei Nichteinhaltung dieser  Vorgehensweise darf der Arbeitsinspektor  keine Entscheidung treffen. So der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil  d’Etat“) mit Urteil vom 9. Februar 2011.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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