Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates
Formalistische Vorgehensweise
Die vorgesehene Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates ist zunächst diesem Gremium anzuzeigen. Die definitive Entlassung bedarf zusätzlich der Genehmigung des Arbeitsinspektors.
Wenn der zu entlassende Mitarbeiter, dessen vorgesehene Kündigung dem Betriebsrat bereits vorgetragen wurde, nach Beschlussfassung dieses Gremiums und vor Autorisierung des Arbeitsinspektors ein neues Mandat erhält, so ist das obige Verfahren nochmals einzuleiten. Dem Betriebsrat ist dann ein weiteres Mal die Entlassung des Betroffenen anzuzeigen und dies auch dann, wenn das obige Gremium im ersten Durchgang bereits seine Meinung zu dem Kündigungsverfahren zum Ausdruck gebracht hatte. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise darf der Arbeitsinspektor keine Entscheidung treffen. So der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) mit Urteil vom 9. Februar 2011.