Nicht motivierte Rücknahme eines Anstellungsversprechens

Veröffentlicht auf von Coffra

Kündigung aus nichtigem Grunde

 

Im Gegensatz zu einem bloßen Anstellungsvorschlag („proposition d’emploi“) verpflichtet ein Anstellungsversprechen („promesse d’emploi“) beide Parteien; weder Anwärter noch Arbeitgeber können sich ohne berechtigte Gründe hiervon schadensersatzlos befreien. Das Anstellungsversprechen stellt ein definitives, verpflichtendes Angebot auf Einstellung dar, das normalerweise die angebotene Arbeitsstelle beschreibt und die Bezüge, den Arbeitsort sowie den Beginn der Arbeit angibt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war dem Kandidaten schriftlich ein monatliches Gehalt (7.600 €) als stellvertretender Direktor in Guadeloupe zugesichert worden. Ein Monat später wurde ihm mitgeteilt, dass das ausgesprochene Anstellungsversprechen hinfällig sei.

Der Kassationsgerichtshof entschied mit Urteil vom 15. Dezember 2010, dass das obige Versprechen einem Arbeitsvertrag gleichzustellen sei und seine Rücknahme die Folgen einer Kündigung mangels tatsächlich bestehender ernsthafter Gründe habe. Gleichzeitig lehnte das Gericht das Vorbringen des Unternehmens ab, die Rücknahme als Abbruch eines Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit umzudeuten; der Arbeitnehmer habe ja mit seiner Arbeit noch nicht begonnen. Der Versuch, auf diese Weise einem Schadensersatzanspruch seitens des Arbeitnehmers zu entgehen, war damit untauglich.

Die obige Entscheidung sollte die Unternehmen vor leichtfertigen Anstellungsversprechen warnen und insbesondere eine Rücknahme vom Vorliegen berechtigter Gründe abhängig machen. Auch sollte nicht übersehen werden, dass der relativ schnelle Abbruch einer „künstlichen“ Probezeit zwecks Vermeidung der obigen Folgen laut Rechtsprechung als missbräuchlich („abusif“) angesehen werden kann.

Veröffentlicht in Arbeitsrecht

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