Erstellung des Lageberichts

Veröffentlicht auf von Coffra

Wegfall für kleine Einmanngesellschaften

 

Die Erstellung eines Lageberichts („rapport de gestion“) entfällt nunmehr für kleinere Einmanngesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nur eine natürliche Person als Gesellschafter besitzen und die zum Ende eines Geschäftsjahres zwei von den nachstehenden drei nicht Kriterien erfüllen:

 

  • Bilanzsumme: 1 Mio. €
  • Umsätze (ohne MwSt.): 2 Mio. €
  • Mitarbeiter: 20

Zur Erinnerung ist erwähnt, dass es sich bei den obigen Gesellschaftsformen um folgende Typen handelt:

  • Einmann GmbH („entreprises unipersonnelles à responsabilité limitée“, „ EURL“)
  • Einmann AG („sociétés par actions simplifiées unipersonnelles“, „SASU“)

Weiterhin ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die angeführten Kriterien die gleichen sind, die nunmehr für die Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers bei der „SAS“ bestehen.

Die Maßnahme hinsichtlich des Wegfalls des Lageberichts gilt ab dem 16. Januar 2011. Nach Meinung der einschlägigen Literatur kann diese Befreiung aber bereits für Geschäftsjahre, die vor diesem Zeitpunkt abschlossen, angewendet werden.

Veröffentlicht in Handelsrecht

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