Aufrechterhaltung eines Verrechnungskontos im Insolvenzverfahren

Veröffentlicht auf von Coffra

Keine Änderung in der Zahlungsweise des in Konkurs gegangenen Schuldners


Die bisherige Zahlungsweise, die dem Kunden für die Begleichung seiner Einkäufe eingeräumt worden war, muss auch im Insolvenzverfahren beibehalten werden. Der Lieferant, der seinem Abnehmer bestimmte Zahlungsziele in Form eines Verrechnungskontos gewährt, muss diese Zahlungsmodalitäten auch im Falle eines über Letzteren eröffneten Kollektivverfahrens aufrechterhalten, so der Kassationsgerichtshof („Cour de Cassation“) mit Urteil vom 2. September 2011. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Belieferungsverhältnis bestand seit vielen Jahren. Jeden Monat verschickte der Lieferant eine Aufstellung über die während des Monats gelieferten Waren mit den Rechnungsbeträgen und Gutschriften, denen ein bereits ausgefüllter Wechsel („lettre de change“) über den Forderungsbetrag angeheftet war. Dem Kunden wurde automatisch und regelmäßig ein Zahlungsziel von 60 Tagen zum 10. des nächsten Monats, ohne Überprüfung der tatsächlich vorliegenden Situation, eingeräumt. Der Lieferant eröffnete in seinen Konten hierzu eine Kreditlinie, die nur im beiderseitigen Einvernehmen zurückgenommen werden konnte.

Der Lieferant machte nun geltend, dass die eingeräumten Zahlungsmodalitäten keine vertragliche Abmachung darstelle, deren Weiterbestehen der Konkursverwalter wie bei einem Dauervertragsverhältnis auch im Insolvenzverfahren fordern könne.

Das oberste Gericht verwarf diese Ausführungen. Nach seiner Ansicht entsprächen die gewährten Zahlungserleichterungen, die durch die Eröffnung einer Kreditlinie beim Lieferanten materialisiert wurden, einem Verrechnungskonto. Die einseitige Auflösung dieses Vertragsverhältnisses, auch im Insolvenzverfahren, sei nicht möglich. Der Konkursverwalter könne deshalb die Weiterführung eines solchen Kontos, d.h. die Aufrechterhaltung der bisherigen Krediteinräumung, fordern.

Veröffentlicht in Handelsrecht

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