In Anspruch genommene Freitage („RTT“) des Arbeitnehmers

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Beweispflicht des Arbeitgebers

 

Im Rahmen der Einführung der 35-Stunden-Woche und der damit verbundenen Reduzierung der Arbeitszeit erfolgte gleichzeitig oftmals die Installierung von „Freitagen“ („réduction du temps de travail“, „RTT“).

 

Mit dieser Maßnahme wurde die Gehaltsreduzierung, die aufgrund der Verringerung von vier bezahlten Wochen stunden parallel zu der obigen Reform durchgeführt wurde, abgefedert. In den Unternehmen, in denen die 35-Stunden-Woche auf der Basis eines Tageskontingents organisiert wurde, führte dies zu den so genannten „RTT“- Tagen, die sich in der Regel auf ca. 10 Freitage, d.h. bezahlte Urlaubs tage belaufen.

 

In dem zugrunde liegenden Urteil der Zivilkammer des Kassationsgerichtshofes vom 9. Juni 2010 hatte ein Arbeitnehmer die Zahlung der „RTT“-Tage beansprucht, die ihm jedoch durch das Vorgericht mit der Begründung, sie seien ihm bereits auf seinem Gehaltszettel gutgeschrieben worden, abgelehnt wurden.

 

Der Kassationsgerichtshof verwarf die Auffassung des Berufungsgerichtes. Seiner Meinung nach hätte der Ausweis der „RTT“-Tage auf dem Gehaltszettel nur einen Informationscharakter. Im Falle der Uneinigkeit hierüber obliege es dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in den Genuss der „RTT“-Tage gekommen sei.

 

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