Hinweise auf angebliche Veruntreuungen der Geschäftsleitung

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Keine Haftung des anzeigenden Abschlussprüfers

 

Folgender Sachverhalt: Der Finanzleiter eines Unternehmens wies den Abschluss prüfer der Gesellschaft („Commissaire aux Comptes“) darauf hin, dass sich die Geschäftsleitung einer Veruntreuung schuldig gemacht habe. Der „Commissaire aux Comptes“ erstattete Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der Gesellschaft. Es stellte sich heraus, dass die Hinweise des Finanzdirektors auf falschen Tatsachen beruhten.

 

Das französische Berufsrecht sieht vor, dass der gesetzliche Abschlussprüfer verpflichtet ist, strafrechtliche Tatbe stände – soweit er von diesen im Rahmen seiner Berufsausübung Kenntnis erlangt – der Staatsanwaltschaft anzuzeigen hat. Laut Handelsrecht kann er jedoch grundsätzlich nicht für Falschanzeigen verantwortlich gemacht werden.

 

So auch das Urteil der Strafrechtskammer des Kassationsgerichtshofes vom 25. Juni 2010. Danach erfüllt der „ Commissaire aux Comptes“ seine Berufspflicht, wenn er die ihm „gemeldeten“, vermeintlichen Straftatbestände an die zuständige Behörde weiterleitete. Dabei ist es auch nicht seine Aufgabe, den Sachverhalt auf seine Richtigkeit zu erforschen.

 

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