Obligatorischer "Audit-Ausschuss" in der AG
Durch den Regierungserlass vom 8. Dezember 2008 wurde die europäische „Audit-Richtlinie“ vom 17. Mai 2006 nunmehr in französisches Recht umgesetzt. Sie erweitert erheblich den Wirkungskreis der vorausgegangenen 8. Richtlinie, die die Rechte der Handelsgesellschaften regelte, und zielt auf eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen zur gesetzlichen Abschlussprüfung innerhalb der EU ab.
Die „Audit-Richtlinie“ behandelt im Wesentlichen folgende Aspekte:
Ab dem 31. August 2009, bzw. ab dem Zeitpunkt der Wiederwahl des Aufsichts-, bzw. Verwaltungsrates ist die Bildung eines sogenannten Audit- Ausschusses innerhalb des bestehenden Überwachungsgremiums (Aufsichts- bzw. Verwaltungsrates) für die ausdrücklich im Gesetz aufgeführten Unternehmen obligatorisch. Die Verpflichtung betrifft alle börsennotierten Gesellschaften sowie Banken, Versicherungen und Rentenversorgungsinstitutionen.
- den Finanzinformationsfluss innerhalb der Gesellschaft sicherzustellen
- die Effizienz des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements zu überwachen
- die gesetzliche Abschlussprüfung zu begleiten und die Unabhängigkeit des Prüfers zu garantieren
- Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung des Abschlussprüfers auszusprechen.
- ihn über seine Abschlussarbeiten und Ergebnisse zu informieren
- ihm eine Unabhängigkeitserklärung vorzulegen.
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