Ausschlussgründe für die Bildung einer Organschaft

Veröffentlicht auf von Coffra

Vorübergehende Steuerbefreiung einer Gesellschaft


Zur Erinnerung: Eine steuerliche Organschaft kann zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, die direkt oder indirekt zu 95% gesellschaftsrechtlich verbunden sind, begründet werden. Eine weitere notwendige Voraussetzung hierfür ist, dass alle Organgesellschaften über das gleiche Geschäftsjahr verfügen und der Körperschaftsteuer unterliegen. Mit Urteil vom 30. März 2011 entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“), dass eine Gesellschaft, die zwar grundsätzlich dem Körperschaftsteuersystem unterworfen, aber hiervon vorübergehend befreit war, nicht in eine Organschaft integriert werden kann.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich um eine Gesellschaft, die gegründet wurde, um finanziell angeschlagene Firmen zu übernehmen und hierfür eine generelle Befreiung von der Körperschaftsteuer erhalten hatte. Die Ergebnisse dieser Gesellschaft konnten deshalb nicht in eine organschaftliche Steuereinheit einfließen. Der obigen Entscheidung stand laut Gericht auch nicht entgegen, dass die Europäische Kommission diese spezielle französische Steuerbefreiungsvorschrift, die im obigen Falle zur Anwendung kam, als unvereinbar mit den Grundregeln des gemeinsamen Binnenmarktes angesehen hatte.

Die Bildung einer Organschaft setzt damit nach Auffassung des „Conseil d’Etat“ zwingend voraus, dass alle Organgesellschaften „effektiv“ der Körper schaftsteuer unterliegen.

 

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