Einbringung eines Geschäftsbetriebes in eine neu gegründete Gesellschaft

Veröffentlicht auf von Coffra

Steuerliche Rückwirkung nunmehr möglich

Die Einbringung eines autonomen Ge­schäftsbetriebes („apport partiel d’actif“) in eine hierzu neu gegründete Gesell­schaft konnte bisher nur ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handels­register steuerlich rechtswirksam vollzogen werden. Eine steuerlich rückwirkende Einbringung, also vor dem Imma­trikulierungsdatum, war nicht mög­lich. Dies wurde durch die Entscheidung des obersten Steuergerichtes („Conseil d’Etat“) vom 29. Juni 2011 geändert.

Der „Conseil d’Etat“ bejaht nunmehr in dem obigen Urteil die steuerliche Retroaktivität einer solchen Einbringung. Eine zeitliche Begrenzung der Rück­wirkung des Vorganges ist lediglich durch das letzte Geschäftsjahr der einbringenden Gesellschaft, das – so der „Conseil d’Etat“ – nicht tangiert werden darf, fixiert.

Zur besseren Illustration der obigen Entscheidung nachstehend der Sach­verhalt: Die Gesellschaft A beendet ihr Geschäftsjahr zum 30. Juni. Ihr Geschäftsbetrieb wird durch Vertrag vom 28. Dezember in eine am 21. November eingetragene, neue Gesell­schaft eingebracht. Das Geschäftsjahr der neuen Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Einbringungsvertrag sieht vor, dass die Ergebnisse des eingebrachten Geschäftsbetriebes rückwirkend mit steuerlicher Wirkung zum
1. Juli bis zum 28. Dezember dem Resultat des ersten Geschäftsjahres der neugegründeten Gesellschaft zuzurechnen sind.

Diese Wirkung kann nunmehr erreicht werden und löst damit einige Probleme, die bisher bei der Übernahme von Geschäftsbetrieben bestanden. Das obige Urteil ist in seiner Auswirkung, so die herrschende Meinung, auch im Rahmen von Fusionen mit neugegründeten Gesellschaften anwendbar.

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