Einbringung eines Geschäftsbetriebes in eine neu gegründete Gesellschaft
Steuerliche Rückwirkung nunmehr möglich
Die Einbringung eines autonomen Geschäftsbetriebes („apport partiel d’actif“) in eine hierzu neu gegründete Gesellschaft konnte bisher nur ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister steuerlich rechtswirksam vollzogen werden. Eine steuerlich rückwirkende Einbringung, also vor dem Immatrikulierungsdatum, war nicht möglich. Dies wurde durch die Entscheidung des obersten Steuergerichtes („Conseil d’Etat“) vom 29. Juni 2011 geändert.
Der „Conseil d’Etat“ bejaht nunmehr in dem obigen Urteil die steuerliche Retroaktivität einer solchen Einbringung. Eine zeitliche Begrenzung der Rückwirkung des Vorganges ist lediglich durch das letzte Geschäftsjahr der einbringenden Gesellschaft, das – so der „Conseil d’Etat“ – nicht tangiert werden darf, fixiert.
Zur besseren Illustration der obigen Entscheidung nachstehend der Sachverhalt: Die Gesellschaft A beendet ihr Geschäftsjahr zum 30. Juni. Ihr Geschäftsbetrieb wird durch Vertrag vom 28. Dezember in eine am 21. November eingetragene, neue Gesellschaft eingebracht. Das Geschäftsjahr der neuen Gesellschaft läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Einbringungsvertrag sieht vor, dass die Ergebnisse des eingebrachten Geschäftsbetriebes rückwirkend mit steuerlicher Wirkung zum
1. Juli bis zum 28. Dezember dem Resultat des ersten Geschäftsjahres der neugegründeten Gesellschaft zuzurechnen sind.
Diese Wirkung kann nunmehr erreicht werden und löst damit einige Probleme, die bisher bei der Übernahme von Geschäftsbetrieben bestanden. Das obige Urteil ist in seiner Auswirkung, so die herrschende Meinung, auch im Rahmen von Fusionen mit neugegründeten Gesellschaften anwendbar.