Neue Kriterien für die Entstehung einer „Unterkapitalisierung“ bei verbundenen Unternehmen
Einbeziehung von Drittdarlehen
Für alle vor dem 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Geschäftsjahre beschränkten sich die „Unterkapitalisierungskriterien“ und die sich hieraus ergebende steuerliche Limitierung der Darlehenszinsen nur auf verbundene Unternehmen. Diese Regeln wurden nun auch auf von Dritten gewährte Darlehen ausgedehnt, soweit diese von einem mit der schuldnerischen Gesellschaft verbundenen Unternehmen garantiert wurden. Diese Erweiterung betrifft alle ab dem 1. Januar 2011 abgeschlossene Darlehen. Hierzu nachstehendes Beispiel:
Die Gesellschaft X erhält von ihrer Mutter (M) ein Darlehen über 10 Mio. €. Zusätzlich wird ihr (X) ein Bankdarlehen über 2 Mio. € gewährt, das in Höhe von 1 Mio. € durch M garantiert ist. Das Eigenkapital von X beziffert sich auf 7 Mio. .
Unter Berücksichtigung des garantierten Teils des Bankdarlehens belaufen sich die als Gruppendarlehen zu analysierenden Schulden von X auf 11 Mio. €. Dieser Betrag übersteigt die für verbundene Unternehmen bestehende Verschuldungshöchstgrenze von 150% des Eigenkapitals des Schuldners, d.h. 10,5 Mio. € (150% von 7 Mio. €). Die Gesellschaft X ist damit als unterkapitalisiert zu betrachten. Die Zinsen, die auf den übersteigenden Darlehensbetrag anfallen, d.h. in unserem Beispiel: 0,5 Mio. € (nämlich: Höchstgrenze 10,5 Mio. €, zurechenbare Darlehen 10 Mio. € + 1 Mio. €), sind – soweit sie besondere Kriterien nicht erfüllen – steuerlich nicht abzugsfähig.
Ein in der Vergangenheit häufig praktiziertes Aufkaufschema dürfte damit ab dem 1. Januar 2011 steuerlich unattraktiv werden. Das Modell sah die Gründung einer Erwerbsholding vor, deren Finanzierung überwiegend durch Bankkredite, die durch die Gruppe garantiert wurde, erfolgte. Die Zinsbelastung hieraus wurde durch die Erträge der erworbenen Gesellschaft im Rahmen einer steuerlichen Organschaft optimiert. Nunmehr wird u.U. ein wesentlicher Teil der Zinsen nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein.