Finanzierung der Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft

Veröffentlicht auf von Coffra

Gestaltungsfreiheit des Unternehmens

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Versailles vom 8. März 2011 zugrunde: Im Rahmen der Betriebsprüfung der fran zösischen Betriebsstätte einer italienischen Gesellschaft kam die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass die Kapitalausstattung der Betriebsstätte in Anbetracht der ausgeübten Geschäftstätigkeit und ihrer Bedeutung als unzureichend anzusehen war. Die französische Aktivität hätte deshalb einen Bankkredit in Anspruch nehmen müssen, da sie nicht mit den entsprechenden Eigenmitteln dotiert gewesen wäre. Die Finanzverwaltung lehnte aus diesen Gründen die steuerliche Abzugsfähigkeit der belasteten Darlehenszinsen ab.

Das Verwaltungsgericht Versailles verwarf die Entscheidung der Finanzbehörde. Nach Auffassung des Gerichtes stellte die Finanzverwaltung zu Unrecht die Geschäftsentscheidung der italienischen Gesellschaft in Frage. Die Gesellschaft war völlig frei in der Gestaltung der Finanzausstattung ihrer Nieder lassung und in der Wahl zwischen Eigenund Fremdfinanzierung. Die Zinsen für das Bankdarlehen durften deshalb mit steuerlicher Wirkung verbucht werden. Die Entscheidung stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“).

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