Keine Abschreibung des Bebauungsrechtes

Veröffentlicht auf von Coffra

Neueste Rechtsprechung hierzu

 

Das aktivierungsfähige Recht auf Bebauung eines Grundstückes kann nicht im Rahmen eines Abschreibungsplans wertgemindert werden. So die jüngste Rechtsprechung des obersten Steuergerichtes („Conseil d’Etat“) vom 23. Dezember 2010. Damit wurde der bestehende Meinungsstreit zwischen den Oberverwaltungsgerichten Lyon und Nancy durch ein höchstrichterliches Urteil beigelegt.

Der „Conseil d’Etat“, der erstmalig zu der obigen Frage Stellung nahm, erinnerte daran, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut nur dann abschreibungsfähig sei, wenn dies bereits zum Zeitpunkt seiner Schaffung vorsehbar war oder der positive Effekt, der sich aus der Nutzung des Rechtes ergibt, nur für einen bestimmten Zeitraum vorlag.

Das Recht auf Bebauung, so der oberste Verwaltungsgerichtshof, verlöre mit der Beendigung des Bauvorhabens keineswegs seinen Wert, denn es würde auch bei Abbruch des Gebäudes weiter Gültigkeit besitzen. Der „Conseil d’Etat“ geht davon aus, dass durch den Zeitablauf keine Abnutzung eintrete und damit auch die Basis für eine Abschreibung entfiele.

Das Urteil behandelt nur die Frage einer Abschreibung, berücksichtigt aber in keiner Weise die Möglichkeit einer Wertberichtigung. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass zumindest vorübergehend – nach Beendigung des Bauvorhabens – eine potentielle Wertberichtigung zu untersuchen ist, deren Höhe sich auf der Grundlage der effektiv bebauten Fläche errechnet.

Veröffentlicht in Steuerrecht

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