Transfer von Auslandswerten nach Frankreich

Veröffentlicht auf von Coffra

Steuerliche und zollrechtliche Folgen

 

Der oberste französische Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) hatte mit Urteil vom 1. Juli 2010 folgende zwei Fragen zu beantworten:

 

  • Muss eine außerhalb Frankreichs steuerlich ansässige Person, die im Ausland erworbenen Werte, die sie bei ihrer Ankunft in Frankreich bei sich führt, versteuern?
  • Und wie wäre es, wenn diese Person im selben Jahr ihren Steuerwohnsitz nach Frankreich verlegen würde?

 

Zu der ersten Frage entschied der „ Conseil d’Etat“ klar, dass ein Steuerausländer nur für Einkünfte aus französischen Quellen besteuert werden kann. Für entsprechende Beträge, die er vom Ausland nach Frankreich oder auch von Frankreich ins Ausland transferiert, entfällt, so das Gericht, das französische Besteuerungsrecht.

 

Dieses Prinzip wird auch nicht durch den Umstand (Frage 2), dass die Person kurze Zeit danach ihren Steuersitz nach Frankreich verlegt, in Frage gestellt. Die unbegrenzte französische Steuerpflicht entsteht erst mit der effektiven steuerlichen Wohnsitzveränderung.

 

Die eingeführten Beträge können im obigen Sachverhalt also nur dann der französischen Steuerpflicht unterworfen werden, wenn sie aus französischen Quellen stammen.

 

In diesem Zusammenhang ist noch auf eine französische zollrechtliche Bestimmung hinzuweisen. Danach sind Geldtransfers (Mindestwert 10.000 €) von natürlichen Personen ins Ausland, aber auch deren Einfuhr – soweit sie nicht durch ein Finanzinstitut erfolgen – zu deklarieren; die Nichteinhaltung dieser Vorschrift führt zu einer Geldstrafe in Höhe von einem Viertel des nicht deklarierten Transferbetrages. Der Steuerwohnsitz der transferierenden Person ist dabei unerheblich. Also auch eine außerhalb Frankreichs steuerlich residierende Person unterliegt dieser Meldepflicht, selbst wenn die Geldbeträge nicht in Frankreich zu versteuern sind.

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