Vertretungsrecht des Generaldirektors einer SAS

Veröffentlicht auf von Coffra

Satzungsänderung und Hinterlegung beim Handelsgericht

 

Dem Generaldirektor einer SAS („société par actions simplifiée“) kann durch Beschluss der Gesellschafterver sammlung das allumfassende, gegenüber Dritten wirksame Vertretungsrecht der Gesellschaft eingeräumt werden. Für die Wirksamkeit dieses Beschlusses bedarf es einer Satzungsänderung und der Hinterlegung der berichtigten Satzung beim Handelsgericht.

In dem Kassationsgerichtshof vom 14. Dezember 2010 vorliegenden Sachverhalt war dem amtierenden Generaldirektor („DG“) eine entsprechende Generalvertretungsvollmacht ohne Satzungseintragung und Hinterlegung beim Handelsgericht erteilt worden. Nach Auffassung des hohen Gerichts war damit keine gegenüber Dritten wirksame Vertretungsberechtigung des „DG“ der Gesellschaft eingetreten. Die im obigen Fall durchgeführten Maßnahmen des „DG“ gegenüber Dritten waren zu annullieren. Nur der in den Statuten ausgewiesene Präsident war deshalb vertretungsbefugt.

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