Rechte im Rahmen der Steuerprüfung
Keine Befangenheit des bereits tätig gewordenen Beamten Der geprüfte Steuerpflichtige hat das Recht, soweit er mit dem vorliegenden Prüfungsergebnis – vor Einlegung von Rechtsmitteln bei Verwaltung und Gericht – nicht einverstanden ist, den Vorgesetzten...