Obligatorische Dokumentation der Verrechnungspreise

Veröffentlicht auf von Coffra

Auch Kleinstunternehmen können betroffen sein

 

Französische Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung müssen seit dem 1. Januar 2010 für alle Vorgänge mit ihren verbundenen Unternehmen über eine Dokumentation der praktizierten Verrechnungspreise verfügen. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde nunmehr durch eine Verwaltungsanweisung der Finanzbehörde vom 23. Dezember 2010 im Einzelnen erläutert.

Von der Dokumentationspflicht sind alle Unternehmen („personne morale“) mit Nettoumsätzen oder einer Bilanzsumme von mehr als 400 Mio. € betroffen. Gleichzeitig fallen aber auch alle Gesellschaften, die zu mehr als 50% eine andere Gesellschaft dieser Größenordnung halten oder umgekehrt gehalten werden, unter die obige Vorschrift, unabhängig davon, wo der Sitz der Ober- Strafbescheide für Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit auf eine Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen verursacht wer den, sind von dem gesetzlichen gesellschaft sich befindet. Davon sind damit auch französische Kleinstunternehmen, die einer ausländischen Gruppe mit den genannten Kriterien angehören, nicht ausgenommen. Das gleiche gilt laut Verordnung ebenfalls für unselbständige Niederlassungen.

Die schriftliche Dokumentation soll der französischen Finanzverwaltung ermöglichen, sich ein Bild über das wirtschaftliche, juristische, finanzielle und steuerliche Umfeld der Gruppe zu verschaffen. Entsprechend sind zu den obigen Fachbereichen generelle Angaben zu machen und insbesondere die Funktionen bzw. Risiken, die die verbundenen Unternehmen der Gruppe gegenüber der geprüften Gesellschaft abdecken, anzugeben. Des Weiteren sind die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Handelsbilanzen, Know how, …), die eine Verbindung zur Zielgesellschaft haben, aufzuzeichnen. Und letztlich ist eine generelle Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der Gruppe zu erstellen.

Die Dokumentation ist der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Prüfungsankündigung auszuhändigen. Im Falle der Abfassung in einer Fremdsprache – es liegt z.B. nur die Verrechnungspreisausarbeitung der deutschen Gruppe vor – kann der französische Prüfer eine Übersetzung verlangen.

Soweit keine entsprechende oder auch nur eine unvollständige Ausarbeitung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerprüfer bereitgestellt wird, macht sich das Unternehmen einer Strafe von 10.000 € schuldig, die maximal, in gravierenden Fällen, – bis auf 5% des durch die Prüfung festgestellten „ transferierten Gewinns“ ansteigen kann.

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