Festlegung von Abschreibungsdauern bei Mietfahrzeugen

Veröffentlicht auf von Coffra

Steuerliche Handhabung

 

Bei der Festlegung der normalen Abnutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes sind die in der jeweiligen Industrie-, Handels- oder sonstigen Branche vorliegenden Gebräuche zu berücksichtigen. Jedes Unternehmen hat dabei den besonderen Umständen, die durch die eigene Aktivität begründet sind und die eine Abweichung von der normalen Abschreibungsdauer rechtfertigen, Rechnung zu tragen.

Im vorliegenden Sachverhalt handelte es sich um eine Gesellschaft, deren Geschäftsaktivität in der Vermietung von Fahrzeugen besteht und die sich auf der Grundlage einer mit einem Flughafen getroffenen Vereinbarung verpflichtet hatte, seinen Kunden nur Fahrzeuge, die höchstens 18 Monate alt oder maximal 40.000 km gelaufen waren, anzubieten. Es erhob sich die Frage, ob dieses vertragliche Engagement eine Auswirkung auf die Abschreibungsdauer des Fahrzeugparks haben könne.

Der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) verneinte diese Frage mit Urteil vom 24. November 2010. Die obige Konvention habe keinen Einfluss auf die effektiven Bedingungen der Verwaltung und Abnutzung der Fahrzeuge. Es ergebe sich daraus keine Berechtigung auf eine Reduzierung der Abschreibungsdauer und eine Abänderung gegenüber der normalen Nutzungsdauer, die sich nur aus dem Gebrauch ableite.

Die obige steuerliche Entscheidung steht nicht im Einklang mit der derzeitigen handelsrechtlichen Entwicklung der obigen Materie. Danach sind, seit einer grundlegenden Reform in 2005, die Abschreibungslaufzeiten nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des betreffenden Gutes zu bemessen. Die Geschäftspolitik des Unternehmens, die Fahrzeuge vorzeitig zu erneuern, ist bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Da mit würde sich aus handelsrechtlicher Sicht eine kürzere Abschreibungsdauer vertreten lassen.

Es bleibt abzuwarten, ob das oberste Steuerverwaltungsgericht bei seiner künftigen Rechtsprechung – der obige Streitfall liegt vor 2005 – den neuen Bewertungsregeln und den daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nutzungsdauern Rechnung tragen wird.

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