Steuerorganschaft

Veröffentlicht auf von Coffra

Folgen der Übertragung von unterbewerteten Beteiligungen

 

In seinem Urteil vom 10. November 2010 trifft der Oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) eine äußerst wichtige Entscheidung: die Übertragung zwischen Organgesellschaften einer unterbewerteten Beteiligung stellt eine indirekte Subvention dar, die im steuerlichen Gesamtergebnis der Organschaft nur teilweise neutralisiert werden kann. Der aufgrund der für nicht ausreichend gehaltenen Bewertung erzielte Aufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Der „Conseil d’Etat“ annullierte mit seinem Urteil die von einem Oberverwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung, nach der Forderungsverzichte und Subventionen innerhalb einer Organschaft nach dem Grundsatz der Neutralität steuerlich in ihrer Auswirkung zu eliminieren seien. Der „Conseil d’Etat“ stellt nunmehr klar fest, dass die Anwendung der Regeln der Organschaft voraussetzt, dass die Ergebnisse jeder einzelnen Organgesellschaft nach den Grundgesetzen des allgemeinen Rechts erfolgen. So stelle die Abtretung von Anteilen von einer Tochtergesellschaft an eine andere Organgesellschaft zu einem zu niedrigeren Teilwert – in Höhe des nicht ausreichenden Anteils – einen ohne Gegenwert gewährten Vorteil dar, der im steuerlichen Ergebnis der Einzelgesellschaft zu erfassen ist.

Im Klartext ergibt sich aus der vorliegenden Entscheidung: Die Abtretung von zu gering bewerteten Anteilen – auch innerhalb einer Organschaft – stellt keinen steuerlich neutralen Vorgang dar. Sie wird damit wie zwischen steuerlich nicht integrierten Gesellschaften behandelt. Es sollte deshalb bei Abtretungen sowohl von Beteiligungen als auch Anlagegütern innerhalb von Gruppen bei der Festlegung des Abgabepreises sorgfältig vorgegangen werden.

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